Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schubi’s Zügelbox GmbH

AGB als PDF

1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen stellen einen Vertrag dar zwischen Ihnen und

Schubi’s Zügelbox GmbH;
Industriestrasse 37 a
CH-2555 Brügg/BE
(im Folgenden „Schubi’s Zügelbox GmbH„, „wir“ oder “SZ GmbH“)

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2. Offerte und Akzept
2.1 Gestützt auf die Angaben des Auftraggebers, unterbreiten wir Ihnen eine schriftliche Auftragsofferte. Diese Offerte ist weder für den Auftragsgeber noch für SZ GmbH verbindlich.
2.2 In der Regel erfolgt eine erste Offerte kostenlos.
2.3 Ein für beide Vertragsparteien verbindlicher Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die vom Auftraggeber unterzeichnete Offerte abgegeben wird (per Brief, E-Mail, Fax, SMS oder Whatsapp).

3. Änderung der Auftragsbestätigung
3.1 Der Auftraggeber hat das Recht, einen Umzug umzudisponieren.
3.2 Werden nach Eingang der unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der SZ GmbH vom Auftraggeber noch Änderungen vom vereinbarten Vertrag gewünscht, müssen diese bis spätestens 5 Arbeitstage vor Auftragsbegin telefonisch oder schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp) bei uns eingegangen sein.
3.3 Kann die einseitige Änderung des Vertrags durch den Auftraggeber seitens SZ GmbH nicht erfüllt werden, führt dies zum Rücktritt vom bestehenden Vertrag.

4. Rücktritt des Auftraggebers
4.1 Ein allfälliger Rücktritt hat telefonisch oder schriftlich (per Brief, E-Mail, Fax, SMS oder WhatsApp) zu erfolgen.
4.2 Erfolgt der Rücktritt zur Unzeit, so ist der zurücktretende Teil zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.
4.3 a. Bei einem Rücktritt innerhalb von 5 Arbeitstagen vor dem geplanten Umzug sind 30% des in der Offerte gestellten Betrags im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.
      b. Bei einem Rücktritt innerhalb von 48 Stunden vor dem geplanten Umzug sind 50% des in der Offerte gestellten Betrags im Sinne einer pauschalierten Abgeltung für Aufwendungen, Bemühungen und Umtriebe geschuldet.

5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet auf die Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Angabe entstehenden Nachteile gehen zu Lasten des Auftraggebers.
5.2 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt bzw. sofort nach Eintreffen des Transportfahrzeugs begonnen werden können.
5.3 Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Kisten und anderen Behältnisse und deren geeignete Verpackung verantwortlich. Er haftet für die Folgen von äusserlich nicht erkennbaren Mängeln in der Verpackung.
5.4 Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber SZ GmbH, Zollorganen sowie weitern Behörden die volle Verantwortung. Ohne diesbezügliche Weisungen durch den Auftraggeber sind wir berechtigt, das Umzugsgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
5.5 Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
5.6 Für alle Folgen die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständige oder Unrichtigkeit der Dokumente aus 5.5 entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen.
5.7 Auch haftet der Auftraggeber für alle aus der Zollbehandlung des Umzugsgutes (Transportgutes) ergebenden Auslagen.
5.8 Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes (BEHG), die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.

6. Pflichten des Beauftragten
6.1 Wir verpflichten uns, die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Transport und Hilfsmittel am von den Vertragspartnern vereinbarten Ort und Zeitpunkt bereitzustellen.
6.2 Wir beladen und transportieren das Umzugsgut vom Zielort zum Bestimmungsort. Weitere Modalitäten (z.B. Aufstellen, Montieren etc. der transportierten Frachtstücke) müssen mit SZ GmbH vertraglich und schriftlich vereinbart worden sein.
6.3 Das Umzugsgut wird am Bestimmungsort sofort nach Ankunft oder nach Vereinbarung abgeliefert.
6.4 SZ GmbH führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus.

7. Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
7.1 SZ GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, den Auftrag persönlich zu erfüllen.
7.2 Ist es jedoch zur Vertragserfüllung notwendig oder möglich, kann SZ GmbH einen Dritten beiziehen und die für die Erfüllung der Vertragspflichten nötigen Handlungen durch ihn selbständig vornehmen lassen. Dies geschieht im Interesse des Auftraggebers und kann deshalb auch ohne Absprache mit diesem erfolgen. Der Dritte muss deshalb in gleicher oder ähnlicher Weise in der Lage sein, den Auftrag aufzuführen. Wir verpflichten uns in diesen Fällen zur sorgfältigen Auswahl und Instruktion des Dritten.

8.Transportübernahme im Allgemein

8.1 Der Auftraggeber ist für die Passierbarkeit der Zufahrtstrassen oder Wege, die sich kurz vor dem Zielort befinden verantwortlich (z.B. Schlüssel für Barrieren,Schilder oder Tore etc.)
8.2 Auch müssen die Zufahrtstrassen zum Zielort ohne zusätzliche Gefahren für das Umzugsgut des Auftraggebers und das Eigentum sowie das Personal von SZ GmbH befahrbar sein.
8.3 Nötige Parkbewilligungen und Park-, Entlademöglichkeiten sowie sonstige amtliche Bewilligungen werden vom Auftraggeber eingeholt und bereitgestellt. Sollte vom Auftraggeber gewünscht werden dass die nötigen Bewilligungen von SZ GmbH eingeholt werden, werden diese dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
8.4 Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor das Haus gefahren werden kann, desgleichen bei Wartezeiten des Transportfahrzeugs und des Personals, die SZ GmbH nicht verschuldet hat, sind im Preis nicht eingeschlossen.

9. Auftragszeiten
Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Auftragszeit (Auftragszeit: Zeit zwischen Beginn und Ende des Umzuges) sind als Richtzeiten zu verstehen.

10. Versicherung
10.1 Das zu transportierende Umzugsgut ist vom Beladen bis zu dessen Lieferung und/oder Aufstellung an dem vom Auftraggeber angegebenen Zielort versichert.
10.2 Das Umzugsgut ist ohne weitere Absprache bis maximal 80`000 CHF versichert.
10.3 Die Schadenssumme muss vom Auftraggeber bewiesen werden (Quittung etc.).
10.4 Möchte der Auftraggeber einen höheren Versicherungsschutz als derjenige unter 10.2 genannte Maximalwert, so kann er dies auf eigene Kosten bei SZ GmbH zusätzlich versichern lassen.

11. Verbrauchsmaterial
11.1 Wird durch SZ GmbH dem Auftraggeber Material zu Verfügung gestellt (Umzugsboxen, Kleiderboxen, Umzugsdecken etc.), ist dieses Material durch den Auftraggeber vollständig und unbeschädigt zurückzugeben.
11.2 Wird solches Verbrauchsmaterial verloren oder beschädigt zurückgegeben, wird deren Zeitwert (Wert der das Material zur Zeit des Umzugs hatte) berechnet und ist dann durch den Auftraggeber zu bezahlen.

12. Zahlung
12.1 Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben exklusiv Mehrwertsteuer.
12.2 Wir behalten uns vor, vor der Durchführung des Auftrags eine Vorzahlung von 30% des offerierten Betrags zu verlangen.
12.3 Bei Transporten ins Ausland ist Barzahlung nach der Durchführung des Auftrags direkt an SZ GmbH zu leisten.
12.4 Wir behalten uns vor, den kompletten Rechnungsbetrag nach der Durchführung des Auftrags in bar einzukassieren.
12.5 Nach der Durchführung des Auftrags erhält der Auftraggeber von uns eine Rechnung mit einer detaillierten Auflistung, in welcher die bezogenen Leistungen (Transportmaterial, Personal, Bewilligungen etc.), die Mehrwertsteuer und geleistete Anzahlungen ausgewiesen werden.
12.4 Die Rechnung ist innert 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.

13. Haftung
13.1 Durch vorbehaltlose Annahme des Umzugsgutes erlöschen alle Ansprüche gegen SZ GmbH. Das bedeutet, dass der Empfänger sofort nach Ausladen am Zielort das Umzugsgut auf erkennbare Mängel (Schäden, Verluste etc.) kontrollieren muss. Die Meldung auf Schäden muss jedoch spätestens innerhalb 48 Stunden erfolgen.
13.2 Bei Schäden infolge Vorsatzes oder Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt.
13.3 SZ GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderung entspricht. Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet SZ GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung von SZ GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung. Die Haftung von SZ beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einem anderen Frachtführer.
13.4 Für Bargeld, Werttitel Antiquitäten, Sammlerobjekte übernimmt SZ GmbH keine Haftung.
13.5 Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände übernimmt SZ GmbH nur dann die Haftung, wenn ein schriftliches Dokument mit detaillierten Angaben zu der Sache selbst (Bsp. Preis; Quittung, Seriennummer, Anzahl Bestanteile etc.) vor dem Transport an SZ GmbH abgegeben worden ist. Auch hier greift der maximale Versicherungsbetrag von 10.2.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Biel, Bienne.

15. Unterzeichnung
Mit seiner Unterzeichnung bestätigt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) gelesen und akzeptiert zu haben. 

Schubi’s Zügelbox GmbH – Mietbedingungen

Mietbedingungen als PDF

1. Mietdauer / Mietpreis
Siehe Flyer „Schubi’s Zügelbox GmbH Fahrzeugvermietung“ oder Homepage.

2. Kaution
Bei jeder Fahrzeugmiete muss der Mieter bei Abholung eine Kaution von CHF 500.- in Bar hinterlegen.

3. Verlängerung der Mietdauer
Eine Verlängerung der Mietdauer ist nach Rücksprache mit dem Vermieter möglich.

4. Führerausweis / Fahrberechtigung
Für alle Fahrzeuge ist ein gültiger Schweizer Führerausweis der Kat. B oder höher erforderlich. Der Führerausweis muss bei der Fahrzeugübernahme vorgelegt werden. Der Fahrer muss mindestens 20 Jahre alt und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerausweises sein. Weiterhin kann einem Mieter die Herausgabe eines Fahrzeuges verweigert werden, wenn an dessen Fahrtüchtigkeit Zweifel bestehen, auch wenn eine gültige Reservation zur Miete vorliegt.

5. Fahrzeugübergabe
Das Fahrzeug wird dem Mieter vollgetankt in der Bernstrasse 10, in Brügg/BE übergeben. Sichtbare Mängel / Beschädigungen, die nicht im Schadenprotokoll aufgeführt sind, müssen sofort beanstandet werden.

6. Fahrzeugrückgabe
Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug vollgetankt sein, Treibstoffkosten „DIESEL“ gehen zulasten des Mieters. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden 2.50 CHF pro Liter verrechnet.

7. Rauchverbot
In den Mietfahrzeugen herrscht Rauchverbot.

8. Versicherung
Alle Fahrzeuge sind versichert. Der Selbstbehalt beträgt bei einem selbst verschuldeten Unfall pro Schadenfall (Haftpflicht oder Kasko) CHF 2000.-. Kommt es bei einem Unfall sowohl zu einem Haftpflicht- wie auch Kaskoschaden, beträgt der Selbstbehalt CHF 4000.-.
Personen- und Sachschäden sind bei Grobfahrlässigkeit, insbesondere bei Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, von der Versicherung nicht gedeckt. Ebenso sind Schäden aufgrund Betankung des Fahrzeuges mit falschem Treibstoff nicht durch die Versicherung gedeckt (sämtliche Kosten aufgrund solcher Ereignisse trägt der Mieter / Fahrer in vollem Umfang).

9. Schäden / Unfälle / Fahrzeugausfall
Wird der Mieter mit dem Mietfahrzeug in einem Unfall verwickelt, müssen sofort Polizei und Vermieter benachrichtigt werden. Kommt die Polizei nicht zur Unfallstelle muss in jedem Fall – auch bei Parkschäden – ein europäisches Unfallprotokoll (wird dem Mieter mit dem Fahrzeugschlüssel ausgehändigt) korrekt ausgefüllt und unbedingt von den Parteien unterschrieben werden. Auch im Pannenfall ist in jedem Fall die Schubi´s Zügelbox GmbH zu benachrichtigen.
Notfall-Telefon 076 490 95 64
Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen und Kosten in Zusammenhang mit einem Unfall oder Fahrzeugausfall. Meldet ein Mieter einen eingetretenen Schaden nicht rechtzeitig, oder versucht er einen Schaden zu vertuschen, haftet er für den dem Vermieter daraus entstehenden Aufwand.

10. Bussen und Verkehrsvorschriften
Der Mieter bzw. der Fahrer sind für allfällige Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll verantwortlich.

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist schweizerisches Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Biel, Bienne.

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Schubi’s Zügelbox GmbH – EINLAGERUNGEN

AGB Einlagerung als PDF

1. Geltungsbereich
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen stellen einen Vertrag dar zwischen Ihnen und

Schubi’s Zügelbox GmbH;
Industriestrasse 37 a
CH-2555 Brügg/BE
(im Folgenden „Schubi’s Zügelbox GmbH„, „wir“ oder “SZ GmbH“)

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2. Tätigkeitsbereich
2.1 Der Tätigkeitsbereich der SZ GmbH gemäss Bedingungen umfasst ausschliesslich die Lagerung, Lagerbewirtschaftung und die Ein- und Auslagerung. Aufgrund der der SZ GmbH erteilten Weisungen übernimmt dieser die Einlagerung und die Aufbewahrung von Mobiliar, Hausrat sowie Effekten und anderen Gütern und besorgt alle mit dem Empfang, der Auslieferung, dem Weitertransport und der sonstigen Behandlung des Lagergutes verbundenen Arbeitsleistungen – soweit nicht die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schubi’s Zügelbox GmbH (AGBs – UMZÜGE) gelten.
2.2 Von der Annahme zur Lagerung sind ausgeschlossen: Gefahrengüter wie feuer- und explosionsgefährliche und überhaupt alle Güter, die in irgendeiner Weise nachteilig auf ihre Umgebung einwirken (z.B. Lebensmittel) oder die durch gesetzliche Vorschriften dem privaten Verkehr entzogen sind.
2.3 Von der Annahme zur Lagerung sind ausserdem ausgeschlossen: Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaft haben oder Edelmetalle.

3.  Überprüfung des Lagergutes

3.1 Die Sorgfaltspflicht der SZ GmbH erstreckt sich nur auf die Aufbewahrung der Güter in geeigneten Lagerräumen, nicht aber auf besondere Vorkehren und die Behandlung des Gutes während der Lagerung, es sei denn, dass hierüber schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.
3.2 Die SZ GmbH überprüft regelmässig den Zustand seines Lagers. Stellt er offensichtliche Veränderungen an Gütern fest, die einen Schaden oder Gefahr vermuten lassen, meldet er es dem Lagernehmer.

4. Haftung des Lagerhalters (SZ GmbH)

4.1 Die SZ GmbH haftet nur für nachweisbar durch grobes Verschulden von ihm selbst oder von seinen Hilfspersonen verursachten entstandenen Schäden.
4.2 Die Haftung der SZ GmbH ist limitiert auf den allgemein üblichen Handelswert am Einlagerungsort der Ware zur Zeit des Verlustes oder der Beschädigung, höchstens aber auf CHF 20‘000.- pro Ereignis.
4.3 Die Haftung der SZ GmbH ist in nachfolgenden Fällen explizit ausgeschlossen:

 a) für unverpackt zur Lagerung übergebene, besonders empfindliche Gegenstände wie Porzellan, Glas, Marmor, Lampen, Lampenschirme, Bilder, Spiegel, Kunstgegen stände, elektrische und andere Apparate
b) für Folgen falscher Deklaration
c) für unverpackt zur Lagerung übergebene Kleider, Wäsche, Decken, kleine Teppiche, sowie überhaupt kleine Gegenstände, die unverpackt der Gefahr des Verlustes ausgesetzt sind
d) für Verderb von Pflanzen, Nahrungs- und Genussmitteln a.m.
e) für Rost-, Mäuse- und Mottenschäden (auch wenn eine Mottenschutzbehandlung stattgefunden hat), Holzwurm, Schimmel;
f) für Leimlösungen, Schürfungen, Druckstellen, Glanzabgang an der Möbelpolitur, Bruch von morschen Möbeln und Linoleumteppichen sowie für Folgen von Temperaturschwankungen oder Einfluss von Luftfeuchtigkeit
g) für Geld, Wertpapiere, Dokumente und für Kostbarkeiten wie Kunstgegenstände, Juwelen, Gold- und Silberwaren, Antiquitäten sowie Gegenstände mit Affektionswert, sowie solche, die verifiziert und gemäss besonderer Vereinbarung übernommen worden sind
h) für Schäden verursacht durch höhere Gewalt wie Krieg, Erdbeben, Plünderungen, Zerstörung, soziale Unruhen
i) für Verluste oder Beschädigungen von Inhalten auf Datenträgern
j) für Schäden bei Einlagerungen in Containern oder bei Miete von separaten Räumen.

5. Haftung des Lagernehmers

Der Lagernehmer selbst haftet für alle Schäden, die durch das Lagergut dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.

6. Versicherung

Die Versicherung des Lagergutes gegen Feuer-, Wasser- und Einbruchdiebstahlschäden beschränkt sich auf CHF 20’000 pro Ereignisfall. Falls der Lagernehmer nicht umgehend schriftlich eine Änderung des von der SZ GmbH ohne Verbindlichkeit festgesetzten Versicherungswertes verlangt, ist diese Summe massgebend.

 7.  Lagergeld und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Forderungen der SZ GmbH sind zum Voraus oder innerhalb der Zahlungsfrist fällig. Das Lagergeld wird pro Kalendertag berechnet. Jeder begonnene Tag wird voll angerechnet. Besondere Arbeiten, die das Lagergut verursacht oder im Auftrag des Lagernehmers vorgenommen werden, werden besonders verrechnet. Die SZ GmbH behält sich jederzeit das Recht auf Barzahlung im Voraus vor.
7.2
Die Mahngebühren betragen:
a) bei Rechnungssummen bis CHF 100.00:
     1. Mahnung: CHF 5.00, 2. Mahnung: CHF 7.50
b) bei Rechnungssummen zwischen CHF 100.00 und CHF 1’000.00:
    1. Mahnung: CHF 50.00, 2. Mahnung: CHF 75.00
c) bei Rechnungssummen zwischen CHF 1’000 und mehr:
     1. Mahnung: CHF 100.00, 2. Mahnung: CHF 150.00
d) Die SZ GmbH schickt dem Auftraggeber zunächst eine kostenlose Zahlungserinnerung

8. Domizilwechsel
Der Lagernehmer hat der SZ GmbH jeden Wechsel seines Domizils unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Solange der Domizilwechsel nicht angezeigt ist, ist die SZ GmbH berechtigt, die Korrespondenz an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers zu senden.

9. Retentionsrecht und freihändiger Verkauf
Die eingelagerten Güter haften der SZ GmbH als Pfand (Art. 485 Abs. 3 OR, Art. 895 ZGB) für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lagernehmer. Nach ungenutztem Ablauf einer von der SZ GmbH unter Verwertungsandrohung gesetzten Zahlungsfrist an die letztgenannte Adresse des Lagernehmers (8.) darf die SZ GmbH die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens verwerten (freihändiger Verkauf oder, falls das Lagergut keinen materiellen Wert aufweist, Entsorgung). Der Erlös einer allfälligen Verwertung wird vorab zur Kostendeckung verwendet. Vom Erlös nicht gedeckte ausstehende Lagerkosten bzw. die Kosten des Verkaufes oder der Entsorgung werden dem Lagernehmer in Rechnung gestellt. Ein allfälliger Überschuss wird ausbezahlt.

10.  Besichtigung des Lagergutes
Der Lagernehmer hat nach vorheriger Anmeldung von mindestens 24 Stunden und in Begleitung eines Mitarbeiters der SZ GmbH an Arbeitstagen Zutritt zum Lagerraum.

11.   Kündigung
Ist der Lagervertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit deren Ablauf. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen kann der Lagernehmer den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 48 Stunden, die SZ GmbH mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung durch die SZ GmbH hat an die letztgenannte Domiziladresse des Lagernehmers zu erfolgen (es gilt 8.). Der Lagervertrag kann vorzeitig fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Als wichtige Gründe gelten namentlich wenn die eingelagerte Ware störende Eigenschaften (Gerüche, Auslaufen, Schädlinge, Erwärmung, etc.) hat oder entwickelt, die andere Güter, das Lagerhaus selbst, darin tätige Personen oder die Umwelt beeinträchtigen. Dem Lagernehmer ist eine angemessene Frist zur Abholung des Lagergutes anzusetzen. Wird das Lagergut nicht innerhalb der angesetzten Frist abgeholt, ist die SZ GmbH berechtigt, die Güter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Lagernehmers freihändig zu verkaufen oder zu entsorgen, falls sie keinen materiellen Wert mehr aufweisen.

12.  Auslagerung
Bevor die Auslagerung auch nur eines Teils der eingelagerten Güter erfolgt, kann die SZ GmbH die Begleichung aller auf dem Lagergut lastenden Forderungen verlangen (siehe 7. und 9.). Werden einzelne Stücke herausverlangt, so hat der Lagernehmer für das Umstellen der Möbel, öffnen der Kisten und allfällige andere Arbeitsleistungen aufzukommen. Bei Teilbezügen hat die SZ GmbH Anrecht auf einen Empfangsschein. Bei einer Teilauslagerung (oder zusätzlichen Einlagerung) kann die SZ GmbH die Höhe des Lagergeldes neu festsetzen. Sofern der Transport des Gutes nicht durch die SZ GmbH ausgeführt wird, so hat die SZ GmbH Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Infrastrukturkosten (Rampe, Lift etc.) und für Hilfspersonen.

13.  Mängelrüge
Mängel bei der Rücknahme des Gutes müssen durch den Lagernehmer sofort gerügt werden. Durch vorbehaltlose Annahme des Gutes verliert er alle Schadenersatzansprüche. Ansprüche für fehlendes Lagergut oder äusserlich erkennbare Schäden sind anlässlich der Auslagerung selbst, andere Ansprüche innerhalb von sieben Tagen nach Auslagerung der SZ GmbH schriftlich anzuzeigen. Nimmt der Lagernehmer selbst oder dessen Beauftragter (nicht die SZ GmbH) die Ein- und Auslagerungen vor, so ist die SZ GmbH jeglicher Lagerhaftung enthoben.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Biel, Bienne. 

15.  Unterzeichnung
Mit seiner Unterzeichnung bestätigt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s-EINLAGERUNGEN) gelesen und akzeptiert zu haben.